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Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer, die oder der einen Antrag auf Freistellung nach § 14 stellt oder bei der oder dem eine Minderung der Darlehenslasten nach § 15 in Betracht kommt, hat nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 insbesondere durch Tatsachenangaben und durch die Vorlage von Urkunden an der Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 und über die Feststellung des Wegfalls dieser Verpflichtung nach § 15 mitzuwirken.
Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Dritter Abschnitt Ausfall eines Darlehens
alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 des Hochschulabgabengesetzes oder über…
Die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer sind verpflichtet, dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 Angaben zu übermitteln, mit Hilfe derer eine Entscheidung…
Die Überprüfung wird durch den Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Sie ist über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das…
Die Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 werden, soweit vorhanden, aus anderen datenführenden Systemen der Hochschule oder öffentlichen, Forschungsinformationen…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene…
Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie in geeigneter Weise über den Verwendungszweck, das Bestehen von Löschungsfristen, Auskunfts-,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.