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Die Hochschulen sind berechtigt, von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie von Studierenden eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der/des Studierenden über ihre/seine bisher durchlaufenen Studienzeiten unrichtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen von der/dem Studierenden im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die von ihr/ihm abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
Die Hochschulen sind berechtigt, die ihnen vorliegenden personenbezogenen Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber und der Studierenden dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 zur Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens zu übermitteln, soweit sie hierfür erforderlich sind. Die Hochschulen und das Kreditinstitut sind berechtigt, dem Ausfallfonds die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 8 erforderlichen Daten zu übermitteln; für die Hochschulen gilt dies nur, soweit ein entsprechendes Ersuchen des Ausfallfonds vorliegt. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hochschulen, das Kreditinstitut und den Ausfallfonds das Saarländische Datenschutzgesetz.
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung diejenigen personenbezogenen Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber und der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder das Kreditinstitut zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.
Die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer sind verpflichtet, dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 Angaben zu übermitteln, mit Hilfe derer eine Entscheidung über die Rückzahlung oder Stundung des Darlehens und der Zinsen nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie über den Wegfall der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 möglich ist.