Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst · Abschnitt 3
(1)
In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
(2)
Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).
§ 14 HADVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen