HADVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 27 HADVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst · Abschnitt 3 § 26Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. § 26