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Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach
in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),
Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG,
gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).
In den Listen sind mindestens anzugeben:
der Vor- und Zuname des Beschäftigten,
das Geburtsdatum,
die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,
die Art der Beschäftigung,
der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,
der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1) ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahrs beschäftigt werden. Für jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahrs nicht rechtswirksam beendet ist. Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.
Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für Listen vorschreiben. Sie kann außerdem Termine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden müssen.
Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.
Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (§§ 6 und 7);
Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich a) des Formats für…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43…
In den Listen nach § 5 Absatz 10 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
einer Vorschrift über die Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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