§ 14 Nr. 3 SN-9752Sächsische Justizorganisationsverordnung
Halbleiterschutzstreitsachen (§ 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom…
§ 7 HalblSchVÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung…
§ 11 Abs. 3 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
In Halbleiterschutzstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18.…
§ 3 Abs. 4 Nr. 6 DDGDigitale-Dienste-Gesetz
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von…
§ 1 HalblSchVAnwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.