§ 1 HalblSchVAnwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 3 Abs. 6 HalblSchVAnmeldung der Topografie
Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
Eingangsformel HalblSchVAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl.…
§ 4 Abs. 2 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register sowie über die…