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Der Sicherheitsabstand (S) ist so zu bemessen, daß diese Objekte nicht gefährdet werden.
der Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer geplanten oder betriebenen Halde bzw. der Oberkante eines geplanten oder entstehenden Restloches von zu schützenden Objekten oder
geplanter zu schützender Objekte von der Ober- bzw. Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer stillgelegten Halde oder eines Restloches
In Standsicherheitsnachweisen oder Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind Aussagen zum Sicherheitsabstand zu treffen.
Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich, so kann als Sicherheitsabstand der Richtwert verwendet werden, wie er sich aus Anlage 2 ergibt.
Durch die Festlegungen der Absätze 1 bis 3 werden die auf Grund anderer Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhaltenden Abstände, wie zu Verkehrsbauten *), aus hygienischen Gründen zu Wohn- und Arbeitsstätten, nicht berührt. ------- *) Z.Z. gelten:
Anordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes),
Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515),
Verordnung vom 12. Dezember 1978 zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9).
"Sicherheitsabstand" - Abstand von zu schützenden Objekten zur Ober- oder Unterkante von bleibenden Einzelböschungen bzw. bleibenden Böschungssystemen einer…
Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der örtlichen Haldenhöhe (hö) und der Generalneigung (im Verhältnis von 1:n…
Der Unternehmer muss die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen gefährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der…
die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsabstände von zu schützenden Objekten,
Werden bei Kontrollen gemäß den §§ 18 und 19 Anzeichen festgestellt, die eine Verminderung der Standsicherheit der Böschungen bzw. eine Verringerung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.