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Der Unternehmer muss die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen gefährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der sonstigen Erdoberfläche oder in denen durch Grubenbaue oder andere untertägige Einrichtungen gefahrdrohende Tagesbrüche, Rutschungen, Erdrisse oder Senkungen entstanden oder zu erwarten sind, durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren für Personen oder den öffentlichen Verkehr sichern. Im Vorfeld betrieblicher Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Oberfläche im Sinne von Satz 1 zu beeinträchtigen, sind auf Grundlage der geotechnischen Berechnung oder gebirgsmechanischen Beurteilung Sicherheitsabstände zu Nachbargrundstücken und schutzwürdigen Betriebseinrichtungen festzulegen und im Betrieb einzuhalten.
Die Standsicherheit von Böschungssystemen nach § 14 Abs. 2 ABBergV ist nach Maßgabe der Anlage 1 unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse nachzuweisen. Soweit dazu eine Berechnung notwendig ist, muss sie durch einen Sachverständigen geprüft werden, soweit sie nicht bereits von einem Sachverständigen erstellt wurde. Das Oberbergamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die geotechnische Sicherheit in anderer Art und Weise sicher gestellt ist.
Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes, insbesondere zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen innerhalb der abgesperrten Betriebsbereiche, soweit sie später vom Abbau erfasst werden und sichergestellt ist, dass spätere Abbauböschungen nicht instabil werden. Satz 1 gilt nicht für überkippte Bohrungen, wenn auf Grund der Überdeckungshöhe und der Gesteinseigenschaften davon auszugehen ist, dass für die später vorgesehene Nutzung der Oberfläche keine Gefahren infolge der Oberflächendeformation zu erwarten sind. Für Bohrungen im Bereich entstehender Tagebaurestseen kann das Oberbergamt im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich,…
Von den Forderungen der Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden, wenn die Standsicherheit gemäß § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1…
Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine…
Werden bei Kontrollen gemäß den §§ 18 und 19 Anzeichen festgestellt, die eine Verminderung der Standsicherheit der Böschungen bzw. eine Verringerung der…
Soweit ein vorbeugender Schutz durch Maßnahmen nach § 110 nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.