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Werden bei Kontrollen gemäß den §§ 18 und 19 Anzeichen festgestellt, die eine Verminderung der Standsicherheit der Böschungen bzw. eine Verringerung der Sicherheitsabstände bewirken, so sind die Kontrollfristen gemäß § 18 Abs. 1 zu verkürzen und die erforderlichen Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
Wird durch Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. durch Ergebnisse vorangegangener Kontrollmaßnahmen begründet, daß die Böschungen eine hohe Standsicherheit besitzen und eine Verringerung nicht zu erwarten ist, können die Fristen für Kontrollmaßnahmen gemäß § 18 bis zu 3 Jahren bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 durch die Bergbehörde auf Grund eines Antrages des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs verlängert werden.
Für Althalden und -restlöcher, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft ausgehen kann, plant der Rat des Bezirkes im Rahmen…
Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine…
Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich,…
Von den Forderungen der Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden, wenn die Standsicherheit gemäß § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1…
den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den Bestimmungen über die Anzeige, Haldenauflageflächen, Gestaltung von Böschungen, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.