Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.
Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung…
Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden oder Restlöchern entsprechend.
Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Der Dokumentation sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere die verwahrten Grubenbaue und die noch zu erwartenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.