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Die Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen. Das Vorhaben ist entsprechend der Anzeige durchzuführen.
Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluss der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend.
Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen.
Halden und Restlöcher gemäß § 7 Abs. 1 sind der Bergbehörde bis 31. Juli 1981 mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen…
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Vorhaben nach § 57f Absatz 1 ist § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist…
Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehörde Arbeiten oder Maßnahmen an anzuzeigen.
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.