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Zu den Arbeiten oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 gehören bei
HaldenPlanung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme von Haldenmaterial, Erreichen des vollständigen Abtrags,
RestlöchernPlanung, Herstellung, Stillegung (Zurücklassen), Beginn und Erreichen der vollständigen Verfüllung,
Halden und RestlöchernWechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, Änderung der Nutzungsart, Abschluß der Wiederurbarmachungsmaßnahmen.
Die Anzeigen sind spätestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spätestens 8 Wochen vorher zu erstatten.
Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige erhoben werden, haben diese außer den Arbeiten und Maßnahmen zu enthalten: Der Bergbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2 Buchstaben i bis l einzureichen.
Angaben gemäß § 6 Abs. 2 und
Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem örtlichen Staatsorgan.
Die Bergbehörde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfügungen zu den angezeigten Arbeiten oder Maßnahmen.
Die Anzeige an die Bergbehörde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und Bestätigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie für Deponien zur schadlosen Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe *1), zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien *2). ------- *1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161). *2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).
gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und…
Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden oder Restlöchern entsprechend.
Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern. ------- *1) Für Bergbauhalden gelten neben den…
Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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