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Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann nach § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Landesbauordnung 2018 belegt werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person ausgibt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet ohne in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen zu sein.
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer a) ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 die…
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung…
Mit Geldbuße bis zu 100 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des…
Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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