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Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung2) kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer
entgegen § 8 die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ führt oder wer, ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung2) oder aufgrund der Landesbauordnung2) nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
entgegen § 26 Absatz 5 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt,
entgegen § 30 Absatz 1 oder § 33 Absatz 2 für die Bewertung der Grundlagen einer Gebühr oder eines Honorars und die Erhebung die benannte Bewertungs- und Verrechnungsstelle nicht einschaltet.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Anerkennungsbehörde.