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Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte sind nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 berechtigt, Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu erstellen. Sie dürfen nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Sofern eine untere Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit gegenüber einer beschränkt bauvorlageberechtigten Person nach der Landesbauordnung 2018 ahndet, hat die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und die zuständige Handwerkskammer hierüber nachrichtlich in Kenntnis zu setzen.
Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen…
ohne dazu berechtigt zu sein, Bauanträge, Anzeigen oder Bauvorlagen, die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden erstellt…
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt als zuständige Stelle das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a Satz 1 der…
Nach § 67 Absatz 4a Satz 5 der Landesbauordnung 2018 sind die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen dazu…
Anträge und Anzeigen dürfen ausschließlich durch die Bauherrschaft selbst, eine Vertretung der Bauherrschaft oder durch von ihr bestellte Entwurfsverfassende…
Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.