Gesetze
Gesetz wird geladen …
Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.
Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Jede und jeder Stimmberechtigte darf das eigene Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine…
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des…
dass nach § 28 Absatz 4 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.