§ 4 Abs. 3 SchuVAbdrVVerordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1…
§ 24 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis…
§ 91 Abs. 3 SVWOWahlordnung für die Sozialversicherung
Der Online-Dienstleister ist befugt, folgende Daten gemäß Absatz 2 nach schriftlicher Freigabe durch den Versicherungsträger sicher zu löschen:
§ 24 Abs. 2 StrabBlPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
§ 9 Abs. 3 WpDPVVerordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes
Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.