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Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Dies gilt bei Online-Wahlen auch für das Freigabeprotokoll nach § 49 Absatz 2 Satz 4 sowie das Löschprotokoll nach Absatz 4 Satz 1.
Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.
Der Online-Dienstleister ist befugt, folgende Daten gemäß Absatz 2 nach schriftlicher Freigabe durch den Versicherungsträger sicher zu löschen:
die System- und Anwendungsprotokolle,
die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,
die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde,
den Inhalt der elektronischen Wahlurne und
die Daten des Wählerverzeichnisses und des Stimmzettels.
Die Löschung der Daten nach Absatz 3 ist zu protokollieren. Sofern keine sichere Löschung der Daten möglich ist, müssen die Daten vernichtet werden. Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der ISO 21964 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die nach der ISO 21964 notwendigen Festlegungen sind von den Versicherungsträgern zu treffen. Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online-Dienstleister sicher zu löschen.
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist…
Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu…
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35…
Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genannten Unterlagen bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl aufzubewahren und danach zu vernichten.
Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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