Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen und der nachgeordneten Eichämter (Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen – SächsBenGebEichVO) vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2001 (SächsGVBl. S. 580, 583) geändert worden ist, wird aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wie folgt gefasst: „(3) Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit des Dienstreisenden ist im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Dienstreise ein Kilometerentgelt entsprechend der Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.