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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), wird aufgrund von § 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „MuschuG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1191)“ wird durch die Angabe „MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Die Angabe „vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1. Tagegeld (§ 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG] vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866, 876], in der jeweils geltenden Fassung),
Übernachtungskostenerstattung (§ 7 SächsRKG),
Fahrtkostenerstattung nach § 4 SächsRKG oder
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 SächsRKG oder
Mitnahmenentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte und“. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 SächsRKG gelten entsprechend.“
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 SächsRKG gilt“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 SächsRKG gelten“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „4,50 EUR“ durch die Angabe „4,80 EUR“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Wörter „der Sächsischen Mutterschutzverordnung“ durch die Angabe „SächsMuSchuVO“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 SächsRKG“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „von 12 Cent je Kilometer“ durch die Angabe „gemäß § 5 Abs. 1 SächsRKG“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 SächsRKG“ durch die Angabe „§ 7 SächsRKG“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „16,87 EUR“ durch die Angabe „20 EUR“ ersetzt.
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