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In § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrats (Landesbildungsratsverordnung) vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427), die durch Verordnung vom 4. August 2004 (SächsGVBl. S. 352) geändert worden ist, werden aufgrund von § 63 Abs. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, die Wörter „Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten, und zwar nach den Sätzen der Reisekostenstufe C“ durch die Angabe „Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
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