Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303), wird wie folgt geändert:
Der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 68 Haftungsbeschränkung“ angefügt.
Nach § 67 wird folgender § 68 angefügt:
„ § 68 Haftungsbeschränkung Ansprüche des Freistaates Sachsen gegen die Sachsen-Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen zum Ausgleich für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR beschränken sich auf die Höhe des Teils des Kaufpreises für die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft, der der Sachsen-Finanzgruppe nach Tilgung aufgenommener Kredite für den Erwerb von Anteilen an der Sachsen LB und nach Ausgleich der ihr im Zusammenhang mit der Sachsen LB entstandenen Kosten verblieben ist. Im Übrigen werden die Sachsen-Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen von der Haftung für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR freigestellt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.