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Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung des Gesetzes angefügt: „(Sächsisches Sparkassengesetz – SächsSpG)“.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Trägerschaft an der Sparkasse durch Kredite oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte finanziert ist.“
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Personen, die in derselben Sparkasse Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstands oder Beschäftigte der Sparkasse im Sinne des § 19 Absatz 7 Satz 1 sind;“
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