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§ 43 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“, bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken, fachliche Grundlagen für Schutzgebietsausweisungen dieser Gebiete zu erstellen und die Schutzgebietsausweisungen fachlich zu begleiten;“.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG anzuleiten und durchzuführen und Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen und fortzuschreiben;“.
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: „11. konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe der Förderrichtlinien vorzunehmen.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.