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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885), wird wie folgt geändert: Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Bundesnaturschutzgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Verweise in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Buchstabe | Änderung a) | Nach der Angabe zu § 1c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1d | Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz“. b) | Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Neunter Abschnitt: Naturschutzvereinigungen“. c) | Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 | Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)“. d) | In den Angaben zu § 57 und zu § 59 wird jeweils das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt. e) | In der Angabe zu § 58 wird das Wort „Naturschutzvereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt: „§ 1d Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz
Die Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 beziehen sich auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998).“
§ 2a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.“
In Absatz 3 werden die Wörter „Naturschutzvereinen“ und „Naturschutzvereine“ jeweils durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet.“
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen.“
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder“.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,“. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken.“
§ 26 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.
Über § 30 Abs. 3 BNatSchG hinaus können Ausnahmen von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Dabei sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.“
In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 56 dieses Gesetzes anerkannten Vereine“ durch die Angabe „im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In § 44 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Naturschutzvereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Die Überschrift zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Neunter Abschnitt Naturschutzvereinigungen“.
§ 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
Eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist eine vom Freistaat Sachsen nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist.
Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. In der Anerkennung ist anzugeben, ob die Vereinigung im Sinne des Absatzes 1 landesweit tätig und strukturiert ist.“
§ 57 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In Absatz 1 wird die Angabe „Einem nach § 56 anerkannten Verein“ durch die Angabe „Einer im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
In Absatz 2 und wird jeweils das Wort „Vereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „der Verein“ durch die Wörter „die Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter „Vereinen“ und „Vereine“ jeweils durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
§ 58 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Naturschutzvereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In Absatz 1 wird die Angabe „Nach § 56 anerkannte Vereine“ durch die Angabe „Im Sinne des § 56 anerkannte Naturschutzvereinigungen“ und die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 64“ und das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
§ 59 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 56 anerkannten Vereinen“ durch die Angabe „im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Vereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „des Vereines“ durch die Wörter „der Naturschutzvereinigung“ ersetzt
In Satz 4 wird das Wort „Vereinsmitglied“ durch das Wort „Mitglied der Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verein“ gegen die Wörter „Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzvereine“ durch die Angabe „im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Vereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.