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Aufgrund von § 48 Abs. 5 und § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung – SächsStrUIVO) vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165) wie folgt geändert: In § 2 werden die Angabe „Bis zum 31. Dezember 2010“ durch die Angabe „Bis zum 31. Dezember 2011“ und die Angabe „Landesamt für Straßenbau“ durch die Angabe „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
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