Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), wird wie folgt geändert: Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen.
In § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 49 Abs. 5 Satz 3, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 50a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
„§ 59 Übergangsvorschrift zu den §§ 47 bis 50a
Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen.
Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Bis zum 31. Dezember 2011 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.