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Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), wird wie folgt geändert:
In § 4 Satz 5 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die obere allgemeine Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „die oberste Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „allgemeine Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „besondere Straßenaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom neuen Träger der Straßenbaulast“ durch die Wörter „von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die oberste Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „allgemeine Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „besondere Straßenaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „allgemeinen Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „besonderen Straßenaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In § 36 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „und der Landesplanung“ gestrichen.
§ 39 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „Landesdirektion“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht aus.“
§ 42a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Straßenbaulastträgers innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen.“
In § 44 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:
für Staatsstraßen vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden;
für die Kreisstraßen von den Landkreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und von den Kreisfreien Städten;
für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit ihnen für diese in den Ortsdurchfahrten die Straßenbaulast obliegt, von den Gemeinden.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
In § 48 Abs. 5 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
§ 49 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Obere besondere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Untere Straßenaufsichtsbehörden sind
für Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen Kreisfreier Städte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
im Übrigen die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.“
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden gestrichen.
§ 50 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder soweit die Aufgabenerledigung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 50a erfolgt.“ angefügt.
Satz 2 Nr. 2 wird gestrichen.
Satz 2 Nr. 3 wird Nummer 2, und die Wörter „und Arbeit“ werden durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
§ 59 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.