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§ 10 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des KKM nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch 1 500 000 EUR.“
Absatz 6 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.