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Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert: Die SAKD errichtet und betreibt ein Kommunales Kernmelderegister (KKM) für die Erfüllung folgender Aufgaben:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Kommunales Kernmelderegister
die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes nach der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2905), in der jeweils geltenden Fassung,
die regelmäßigen Datenübermittlungen an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 29 Abs. 5 und § 36 Nr. 4 Buchst. b des Sächsischen Meldegesetzes [SächsMG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 [SächsGVBl. S. 377], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 [SächsGVBl. S. 58, 65] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32 Abs. 5 und § 36 Nr. 1 Buchst. d SächsMG) und
durch eine Plausibilitätsprüfung der im KKM gespeicherten Daten konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 25 Abs. 3 SächsMG festzustellen und die betroffenen Meldebehörden hierüber zu unterrichten.
Für die Aufgaben nach Satz 1 ist die SAKD als Meldebehörde im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes zuständig.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 speichert die SAKD im KKM
die in § 29 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und
die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG oder den Widerspruch gegen die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 SächsMG.
Die Meldebehörden übermitteln durch Datenübertragung
nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6 Nr. 1 die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Daten,
tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gemäß § 29 Abs. 1 SächsMG gespeicherten Daten und
tagesaktuell jede spätere Änderung der in § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG gespeicherten Daten, Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG, Einlegung eines Widerspruchs nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG oder deren Aufhebung
an das KKM. Die Daten eines Einwohners, der seine bisherige Wohnung aufgibt und keine neue Wohnung im Freistaat Sachsen bezieht, oder die Daten eines verstorbenen Einwohners sind im KKM entsprechend § 26 Abs. 2 bis 4 SächsMG zu löschen.
Die im KKM gespeicherten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im KKM gespeicherten Daten gewährleisten.
Die SAKD teilt jedem Einwohner zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung ein einheitliches Merkmal zu (Meldenummer), das von den Meldebehörden zu speichern und bei jeder Datenübermittlung zwischen der SAKD und den Meldebehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nur aus den Daten nach Absatz 2 gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Die Meldenummer ist im KKM zu speichern. Die Meldenummer ist entsprechend der Frist des § 26 Abs. 4 SächsMG zu löschen. Jeder Einwohner darf nur eine Meldenummer erhalten, die nur einmal vergeben werden darf. Die SAKD darf die Meldenummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Meldebehörden dürfen die Meldenummer nur für Datenübermittlungen nach Satz 1 erheben oder verwenden und ihre Dateien insoweit nur nach der Meldenummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies nach Satz 1 erforderlich ist.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme der Tätigkeit des KKM, die Vergabe der Meldenummer sowie die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung eines bestimmten sicheren Verwaltungsnetzes oder des Internets,
das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des KKM, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen und den Umfang der Nutzung des Landesportals,
die pauschalisierte Beteiligung der Gemeinden nach § 10 Abs. 6 und das Verfahren der Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 und 5 sowie
das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen, zu regeln.“
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Organe Organe der SAKD sind
der Verwaltungsrat,
der Direktor und
der Fachausschuss.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. Sie erhebt für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 4 kann sie Benutzungsgebühren nach den für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden geltenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), in der jeweils geltenden Fassung, erheben.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Kosten, die durch die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstehen, sind von den sächsischen Behörden und Gerichten zu tragen, die das KKM in Anspruch nehmen. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der Datenübermittlungen zur Zahl der Nutzung des KKM durch die einzelne sächsische Behörde auf die beteiligten Behörden umzulegen.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohner zu Grunde zu legen.
Die Gemeinden werden an dem Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 pauschalisiert beteiligt.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Aufsicht“ .
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Aufgaben der SAKD nach § 4a sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.