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Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Unter dem Vorbehalt der Finanzierung nach § 10 Absatz 3 koordiniert sie die Entwicklung und Bereitstellung weitgehend einheitlicher und flächendeckend verfügbarer elektronischer Verwaltungsleistungen der Kommunen. Dazu schließt sie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Finanzierung.“
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die SAKD kann sich an kommunalen Unternehmen, die Leistungen für Aufgaben nach Satz 1 erbringen, beteiligen.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die SAKD betreibt das sächsische elektronische Kommunalarchiv, in welchem die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen elektronische Daten und Dokumente archivieren können. Die SAKD hat hierfür Kostenausgleich von den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbänden sowie kommunalen Stiftungen zu verlangen.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist“ und die Angabe „1 500 000“ wird durch die Angabe „1 800 000“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 kann der Freistaat Sachsen sonstige Mittel zur Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 88b Absatz 3“ durch die Angabe „§ 88c Absatz 3“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) werden…
Es wird folgender Satz angefügt:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 11 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.