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§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter in analoger Technik übertragen werden.“
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