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In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) geändert worden ist, wird die Angabe „1 125 EUR“ durch die Angabe „1 500 EUR“ ersetzt.
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