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Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 525) wird wie folgt geändert:
In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921)“ ersetzt.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Es wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Auflösung des Sondervermögens gemäß § 8 Satz 1, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020, außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.“
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