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Das <a href="/vorschrift/12661" title="Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“">Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8 Haushaltsvollzug 2021 und 2022 In den Haushaltsjahren 2021 und 2022 werden jeweils 384 600 000 Euro zu Gunsten des Staatshaushaltes entnommen. Die Mittel dienen der anteiligen Finanzierung der Investitionsbereiche nach § 2 Absatz 1 im Staatshaushalt, insbesondere der Maßnahmen, in die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages nach § 2 Absatz 3 in der bis zum 2. Juni 2021 geltenden Fassung eingewilligt hat.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.