Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummern 8 bis 10 werden angefügt:
„8. bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin,
bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur und
Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.“
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.“
In Satz 5 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.
Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:
„Die Vorlage der Förderrichtlinie ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt.“
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für a) Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1 (20 000 000 Euro),
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2 (120 000 000 Euro),
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3 (35 000 000 Euro),
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6 (80 000 000 Euro),
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8 (10 000 000 Euro),
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9 (30 000 000 Euro),
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10 (35 000 000 Euro)“.
In Nummer 2 wird das Wort „weitere“ gestrichen.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 wird wie folgt gefasst:
Das <a href="/vorschrift/12661" title="Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“">Gesetz über die…
das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel…
§ 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.