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§ 11 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 47, 49 bis 54, 56 bis 64, 65 Absatz 2 bis 5, §§ 66 bis 87 sowie 106 bis 109 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
§ 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 36 SächsBesG für Professoren und…
„Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153),…
In Absatz 5 werden die Wörter „die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April…
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)…
In § 11 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „, einem Leistungsbudget“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.