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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO) vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239), wird wie folgt geändert: Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden.“
In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „ an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien “ gestrichen.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 36 SächsBesG für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien, zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zu Forschungs- und Lehrzulagen nach § 39 SächsBesG an Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3“ und die Wörter „oder Nachwuchsförderung“ durch ein Komma und die Wörter „Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.
In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) In der Krankenversorgung können besondere Leistungen insbesondere durch
Preise und Auszeichnungen,
Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements
nachgewiesen werden.
In § 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 2“ und die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4“ und die Angabe „§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG,“ durch die Angabe „§ 21 SächsBesG“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4“ ersetzt.
In § 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 5 SächsBesG“ und die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „ Vergaberahmens “ durch das Wort „ Vergabebudgets “ ersetzt.
In Absatz 1 wird die Angabe „Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „Vergabebudgets nach § 38 Abs. 1 SächsBesG“ ersetzt.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„ § 10 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen bei gemeinsamen Berufungen Bei gemeinsamen Berufungen nach § 62 SächsHSFG können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 SächsBesG über den Prozentsatz nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
12,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
7,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,
5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und
2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.“
Der bisherige § 10 wird § 11.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.