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Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz die in der Anlage festgelegten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Kostenerhebung“.
Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe angefügt: „Anlage (zu § 40)“.
§ 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Kostenerhebung
Kosten für Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. Kontrollen oder Beratungen einfacher Art sowie die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei.
Die Höhe der Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Im Übrigen finden § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.“
Nach § 41 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage (zu § 40) Folgende Kosten werden erhoben:
Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes je angefangene halbe Stunde und eingesetztem Bediensteten
bei Kontrollen ohne besondere Prüfintensität 40 Euro
bei örtlichen Kontrollen oder solchen mit besonderer Prüfintensität 60 Euro
Heranziehung zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte durch Verwaltungsakt 150 bis 1 500 Euro
Anordnungen nach § 38 Absatz 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes 150 bis 1 500 Euro
Untersagungen nach § 38 Absatz 5 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes 250 bis 2 500 Euro
Abberufungen nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes 150 bis 1 500 Euro
Beratungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes je angefangene halbe Stunde und eingesetztem Bediensteten 50 Euro*
Genehmigung der Datenübermittlung in Drittstaaten nach § 4c Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes 1 500 bis 15 000 Euro
Prüfung von Verhaltensregeln nach § 38a des Bundesdatenschutzgesetzes 1 000 bis 5 000 Euro
Bearbeitungen von Meldungen nach § 4d Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
Erstmeldung (je Verfahren) 50 Euro
Änderungs- oder Abmeldungen (je Verfahren)
25 Euro
§ 25 wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199) werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und…
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25.…
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25.…
In § 23 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.