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Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert: Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Gefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Gefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen“.
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 84a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.“
In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ein anderer Gefangener“ durch die Wörter „eine andere sprachkundige Person“ ersetzt.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten tritt an die Stelle des Diagnoseverfahrens in der Regel die Feststellung zur Person und zu den Lebensverhältnissen der Gefangenen.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In den Fällen des § 7 Absatz 6 kann sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan auf die dort genannten Umstände beschränken. Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten kann von der Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans abgesehen werden.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sollen einbezogen werden.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.“ bb) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 6“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vollzug“ die Wörter „oder Vollzug in freien Formen“ eingefügt.
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Kompetenz“ die Wörter „und familienunterstützende Angebote“ eingefügt.
In Nummer 18 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „familiären Bindungen und“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Vollzug“ die Wörter „sowie Vollzug in freien Formen“ eingefügt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Vollzug kann mit der Zustimmung des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
In Absatz 2 wird die Angabe „(StGB)“ gestrichen.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Gefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 15 Absatz 2 oder § 94 ermächtigt, nicht vorliegt.“ bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
In § 34 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
§ 37 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
In Absatz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
§ 55 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 57 Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Qualifizierungsmaßnahme“ eingefügt.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lockerungen“ die Wörter „oder des Vollzugs in freien Formen“ eingefügt.
§ 68 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Gefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
In § 69 Satz 1 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.“
§ 79 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Dem § 80 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Gefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
§ 83 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gefangenen,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,“ eingefügt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Gefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
In § 84 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Gefangenen ihrem Verteidiger“ durch die Wörter „des Gefangenen seinem Verteidiger“ und die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung
Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
In § 86 Absatz 4 werden nach dem Wort „Schusswaffen“ die Wörter „sowie Reizstoffe“ eingefügt.
§ 87 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
In § 27 Nummer 2, § 32 Nummer 2 und § 89 Absatz 5 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
§ 90 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 7 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragenen“ und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die disziplinarische Trennung von bis zu zwei Wochen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
§ 91 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.
Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“ b) Die bisherigen Abätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
In § 92 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 91 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 5“ ersetzt.
§ 93 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.“
§ 96 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ durch die Wörter „Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 6 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
In Absatz 8 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
§ 98 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personenbezogene Daten, die
Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.“
§ 99 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1567) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 97 Absatz 1 Satz 2, § 100 Absatz 6, § 101 Absatz 4 und § 102 wird jeweils die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
In den §§ 103 und 105 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt die für den Strafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Während der Unterbringung im Strafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur jeweiligen Justizvollzugsanstalt fort.“
In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 113 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
In § 114 Absatz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 120 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2428), in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Strafvollzugsgesetz“ ersetzt.
§ 121 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
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