Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 30a wird gestrichen.
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 (weggefallen)“.
Folgende Angabe wird angefügt: „§ 42 Außerkrafttreten“.
Die Angabe zur Anlage wird gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) tätig werden (öffentliche Stellen).“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Es gilt ferner für das Landesamt für Verfassungsschutz; § 2 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung, sofern sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 25 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Mitarbeiter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten dürfen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nur mit Genehmigung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten als Zeugen aussagen.“
Absatz 9 wird aufgehoben.
§ 30 Absatz 1 wird aufgehoben.
Die §§ 30a, 31, 37, 40 und die Anlage werden aufgehoben.
Folgender § 42 wird angefügt:
„§ 42 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Absatz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.