Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Es wird folgende Nummer 19 angefügt:
„19. Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.