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Dem § 1 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Sie kann den Anteil nach § 40 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.“
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