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Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2018 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es werden Abschläge auf der Grundlage eines vorläufigen Zuschusses ausgezahlt.“
Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Zahlungen im laufenden Schuljahr können mit Überzahlungen bei Abschlägen und bestandskräftigen Rückforderungen aus vorangegangenen Schuljahren verrechnet werden.“
In § 14 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „jeweils vorangegangenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
In § 20 Nummer 14 Halbsatz 1 werden die Wörter „jeweils vorangegangenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.