Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2024/2025 beträgt
für Grundschulen: 1,2487;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2034;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1100;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1183;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0998;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1101;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1210;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1331;
für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,2064;
für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2738;
für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2487; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2738;
für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1679;
für Gemeinschaftsschulen: 1,2213;
für berufsbildende Schulen: 1,1631.“
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2024/2025 je Schülerin oder Schüler
einer Grundschule: 1 935 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 5 462 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 050 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 241 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 329 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 3 804 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 100 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 555 Euro;
einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 263 Euro;
einer Oberschule außer Oberschule+: 1 963 Euro;
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 935 Euro; der Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1 963 Euro;
eines Gymnasiums: 2 077 Euro;
einer Gemeinschaftsschule: 2 001 Euro;
einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 1 951 Euro;
in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 780 Euro;
einer Abendoberschule: 649 Euro;
eines Abendgymnasiums: 1 745 Euro;
eines Kollegs: 2 077 Euro.“
Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dieser beträgt im Schuljahr 2024/2025 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit: 299 Euro.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.