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§ 3 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Stellen der öffentlichen Verwaltung“ die Wörter „mit Ausnahme des Sächsischen Rechnungshofs“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „wahrnehmen“ die Wörter „sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs“ eingefügt.
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