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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird wie folgt geändert: Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.“
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst: „§ 49 (aufgehoben)“.
In § 1c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Umwelt und Geologie ermittelt zusammen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ermittelt“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde“ durch die Wörter „der Naturschutzbehörde“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene“ gestrichen.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene“ gestrichen.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „höheren“ gestrichen.
Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain’ wahr.“
§ 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.“
Satz 3 wird gestrichen.
Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr.“
In § 22a Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
In § 25 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Naturschutzbehörde“ das Wort „untere“ eingefügt.
§ 27b Abs. 6 wird aufgehoben.
In § 28 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: „8. Ausnahmeregelungen gemäß § 17 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2875), in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 31 Abs. 4 wird vor dem Wort „Naturschutzbehörde“ das Wort „untere“ eingefügt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „untere“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene“ werden gestrichen.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(SImmba)“ gestrichen.
In Absatz 4 Satz 3 werden die Angaben „§§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512“ durch die Angaben „§§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1, § 471“ ersetzt.
In § 38 Abs. 4a Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektionen als obere Naturschutzbehörden,“.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Naturschutzfachbehörden sind
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain’ sowie in den Biosphärenreservaten. Sie unterliegen der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde, soweit sie Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Naturschutzfachbehörde wahrnehmen.“
§ 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Umwelt und Geologie“ werden durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
In Nummer 3 werden nach der Angabe „‚Natura 2000’,“ die Wörter „bei der Ausweisung dieser Gebiete,“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oberen Naturschutzbehörden haben die Aufgaben,
fachliche Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung von Natura-2000-Gebieten zu erstellen, Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken;
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung vorzunehmen und an der Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien mitzuwirken.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „einschließlich der in § 64 Abs. 7 Satz 1 genannten Gebiete“ werden gestrichen.
In Nummer 4 werden nach dem Wort „unterrichten“ folgende Wörter angefügt „sowie im Gebiet die Besucher der freien Landschaft durch den Einsatz der Schutzgebietswacht zu betreuen“.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken;“. dd) Es werden folgende Nummern 6 bis 13 angefügt: „6. die Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 22 vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist;
bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mitzuwirken;
die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden;
die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragsteller in Verfahren nach §§ 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz ‚Natura 2000’ oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörden nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken;
Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung vorzunehmen und an der Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien mitzuwirken.“
In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
In § 45 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
§ 46 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
§ 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „obere“ ersetzt.
Die Nummern 1, 4 und 5 werden gestrichen.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann.“
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 49 wird aufgehoben.
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für Unterschutzstellungen sind
nach den §§ 17 und 18 die oberste Naturschutzbehörde,
nach den §§ 16, 19, 20 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
nach § 22 die Gemeinden.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wenn die Unterschutzstellung nach § 16 auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde.“ cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt und die Wörter „‚,der Naturschutzgebiete ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterasse Zeithain’“ gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „höherer“ durch das Wort „oberer“ und das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Übertragung nach Absatz 2 die untere Naturschutzbehörde zuständig, finden § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.“
§ 61 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,“.
In § 65 wird nach Absatz 9 folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 50 Abs. 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bis zum 1. August 2008 erlassene Verordnungen zum Schutz von Naturschutzgebieten abweichende Zuständigkeiten vorsehen.“
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