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§ 5 Absatz 2 des Sächsischen Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend“ durch die Wörter „spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse“ ersetzt.
Satz 5 wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S.…
Wert- und Renditeentwicklung, die und
Das Generationenfondsgesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird wie folgt geändert:
Die Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Oktober 2022 (SächsGVBl. S.…
das Gesetz zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG) vom 22. April 2005, zuletzt geändert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.