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§ 2 Satz 1 Nummer 35 der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „35. den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,“
Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des…
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10.…
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 91 wird wie folgt gefasst: „§ 91 Abgabepflicht
Der Überschrift „Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe“ wird die Angabe „1.“ vorangestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.